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   BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88   

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https://dejure.org/1989,22395
BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88 (https://dejure.org/1989,22395)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1989 - 5 RJ 55/88 (https://dejure.org/1989,22395)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - 5 RJ 55/88 (https://dejure.org/1989,22395)
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  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleich-wertige Bedeutung beizumessen ist.

    Ein derartiger Erfahrungssatz besteht indes nicht, wie bereits aus der Vielzahl der höchstrichterlichen Entscheidungen ersichtlich ist, nach deren Sachverhalt von vermögenslosen, auf Einkünfte aus Erwerbstätigkeit angewiesenen Eheleuten anläßlich der Scheidung ein umfassender und endgültiger Unterhaltsverzicht erklärt worden ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO, mwN).

    Die durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO eingeleitete Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung betrifft gerade die Fälle, in denen im Hinblick auf die beiderseitige Erwerbstätigkeit der früheren Eheleute eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten nicht bestanden hat und deshalb der umfassend und endgültig erklärte Verzicht lediglich "deklaratorische Bedeutung" hatte.

    Es käme dann nur ein Anspruch nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht, dem der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Fall entgegenstehen würde (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1988 aaO).

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Auch nach der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 19. Januar 1989 - 4 RA 16/88 - schließen die vom LSG angeführten Gründe - Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall - einen umfassenden Unterhaltsverzicht nicht aus, wenn es der Klägerin vom damaligen Standpunkt aus "vernünftigerweise" als ausgeschlossen erscheinen mußte, daß sie einmal kein oder doch ein so niedriges Arbeitseinkommen, andererseits aber der Versicherte so hohe Einkünfte haben werde, die ihn zur Erfüllung eines "Billigkeitsanspruchs" iS von § 60 EheG aF verpflichten könnten.
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2

    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Im übrigen hat der erkennende Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 9/88 - darauf hingewiesen, daß sich eine derartige Vorausschau im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zwangsläufig erst nach der Stellung des Hinterbliebenenrentenantrags und damit in rückschauender Betrachtungsweise überprüfen läßt.
  • BSG, 29.05.1973 - 2 RU 17/71
    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Dieser Erfahrungssatz unterliegt als Rechtssatz der Nachprüfung auf seine inhaltliche Richtigkeit durch das Revisionsgericht (vgl BSGE 10, 46, 49; 36, 35, 36).
  • BSG, 03.11.1961 - 1 RA 176/58
    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Insoweit bedarf es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen (vgl BSGE 15, 197, 203), so daß der Senat in der nach alledem begründeten Revision der Klägerin in der Sache selbst entscheiden konnte (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 91/75
    Auszug aus BSG, 29.06.1989 - 5 RJ 55/88
    Der erkennende Senat hat im Anschluß an das vom LSG zitierte Urteil vom 14. März 1985 aaO in teilweiser Abweichung von früheren Urteilen des BSG und teilweiser Aufgabe des eigenen früheren Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - mit dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 23. November 1988 - 5/5b RJ 100/86 - entschieden, daß ein umfassender und endgültiger Verzicht auf Unterhalt einen Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht ausschließt, wenn einer der in Nr. 1 dieser Vorschrift genannten Hinderungsgründe einer Unterhaltspflicht des Versicherten die wesentliche Ursache für die - deklaratorische - Verzichtserklärung gewesen ist, wenn diesem Grund also neben etwaigen sonstigen Gründen eine gleich-wertige Bedeutung beizumessen ist.
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